Angaben gemäß § 5 TMG:
Ricom GmbH & Co.KG
Im Bühl 30
71287 Weissach
Vertreten durch: Volker Riexinger, Marie Anna Riexinger, Madeleine Riexinger – Geschäftsführer
Kontakt: pr@ricom-solar.com
Registrierung: Handelsregister Stuttgart, HRA 726208
Umsatzsteuer ID: DE 268503994
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ricom GmbH & Co. KG
§ 1. GELTUNGSBEREICH
1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Ricom GmbH & Co. KG und Unternehmern bzw. Personen, d.h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen, privaten oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden: Kunden). Anderslautende Bedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung möglich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an.
2. Insbesondere bei Werbeflyern und bei Werbeportalen (Facebook, Instagram und LinkedIN) gilt, dass die Preise freibleibend sind. Eine Warenverfügbarkeit kann nicht garantiert werden und ist immer abhängig von der Vorbelieferung durch Lieferanten. Es kommt nur ein Auftrag zustande wenn §2.2 erfüllt ist.
§ 2. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Vertragsangebote von Ricom GmbH & Co. KG sind freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Ricom GmbH & Co. KG berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung von Ricom GmbH & Co. KG maßgebend. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
3. Änderungen behält sich Ricom GmbH & Co. KG auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Änderungen und Abweichungen der versprochenen Leistungen können durch Ricom GmbH & Co. KG nur durchgeführt werden, wenn diese für den Kunden zumutbar sind.
§ 3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Beim Versendungskauf nach § 4 Abs. 1 S. 2 trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Vorkasse zu leisten bzw. 100 % des vereinbarten Preises spätestens bei Lieferung zu zahlen bzw. diese Zahlung mit einer banküblichen Bürgschaft abzusichern, falls nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Restzahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Ricom GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann Ricom GmbH & Co. KG einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei Vorkassenrechnungen gilt auch der von Ricom GmbH & Co. KG genannte Liefertermin der Ware als Zahlungsfrist.
4. Ricom GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 10 % des vereinbarten Preises zulässig.
5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Preises beträgt.
6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von E Ricom GmbH & Co. KG anerkannt sind.
7. Wurde eine Anzahlung mit dem Kunden vereinbart und das Geschäft kommt nicht zustande ist die bereits getätigte Anzahlung nur in Form einer Gutschrift erstattbar, die mit einer erneuten Bestellung verrechnet wird.
§ 4. LIEFERUNG
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
2. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und Ricom GmbH & Co. KG auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
3. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt voraus, dass bei Ricom GmbH & Co. KG sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Pläne sowie sonstige erforderliche Unterlagen eingehen.
4. Im Falle des Verzuges kann der Kunde Ricom GmbH & Co. KG schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 5. GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Beim Versendungskauf nach § 4 Abs. 1 S.2 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Auch im übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Verkäufer im Verzug der Annahme ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die von Ricom GmbH & Co. KG bereitgestellte Ware bis spätestens 8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen. Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zb. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 6. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Ricom GmbH & Co. KG aus einer laufenden Geschäftsbeziehung dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Ricom GmbH & Co. KG.
2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Ricom GmbH & Co. KG hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
3. Ricom GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nichteinhaltung von Zahlungsfristen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen, auch falls die Ware bereits montiert ist. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Ricom GmbH & Co. KG diese Rechte nur geltend machen, wenn Ricom GmbH & Co. KG dem Kunden vorher eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Ricom GmbH & Co. KG als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von Ricom GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Ricom GmbH & Co. KG übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Ricom GmbH & Co. KG unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
b) Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Ricom GmbH & Co. KG ab. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Ricom GmbH & Co. KG ermächtigt den Kunden hiermit widerruflich, die an Ricom GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für Ricom GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird Ricom GmbH & Co. KG auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Ricom GmbH & Co. KG freigeben.
§ 7. VERTRAGLICHES PFANDRECHT
Ricom GmbH & Co. KG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
§ 8. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Ricom GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
2. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung zwei Jahre verstrichen sind.
3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von Ricom GmbH & Co. KG auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Ricom GmbH & Co. KG.
6. Garantien erhält der Kunde durch Ricom GmbH & Co. KG nicht. Garantien belaufen sich auf die Herstellergarantien.
§ 9. SONSTIGEHAFTUNG
1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände verändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er Ricom GmbH & Co. KG im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
3. Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.
§ 10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Ricom GmbH & Co. KG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ricom GmbH & Co. KG beruhen,
2. sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ricom GmbH & Co. KG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ricom GmbH & Co. KG beruhen.
3. Die Ricom GmbH & Co. KG tritt nur als Warenlieferant auf und übernimmt keine Haftung bei Endkundenselbstmontage für Montagefehler oder Montageschäden.
§ 11. BENACHRICHTIGUNG NACH § 33 BDSG
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ricom GmbH & Co. KG zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Abrechnung und statistischen Auswertung personenbezogene Daten des Kunden elektronisch speichert. Dabei handelt es sich um Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung.
§ 12. SALVATORISCHE KLAUSEL, GERICHTSSTAND
1. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.
2. Ausschließlicher –auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Weissach. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.